Sie hätten aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers gesagt, sie würden nicht bei der Mutter wohnen wollen (vgl. Rapporte Videoeinvernahmen vom 14. Juni 2024, 10:28 Uhr, 11:40 Uhr sowie KESB-Entscheid vom 12. März 2024, E. II. 5 f.). Mit Blick auf diese Ausgangslage und den mehrfach beschriebenen Verhaltensmustern, welche auch Eingang in die KESB-Akten gefunden habe, besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versuchen bzw. es ihm gelingen könnte, die beiden Töchter sowie D.________ einzuschüchtern und sie in ihren Aussagen zu beeinflussen.