7 09.12 Uhr sowie Einvernahme D.________ vom 4. Juni 2024, Z. 301 ff.). Gemäss den Aussagen der Töchter hätten sie auch Dinge über ihre Mutter gesagt, weil der Beschwerdeführer dies so angeordnet habe. Sie hätten aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers gesagt, sie würden nicht bei der Mutter wohnen wollen (vgl. Rapporte Videoeinvernahmen vom 14. Juni 2024, 10:28 Uhr, 11:40 Uhr sowie KESB-Entscheid vom 12. März 2024, E. II. 5 f.).