Das ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich insbesondere auch um Vier-Augen-Delikte und es steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen von D.________ stellen zumindest in Bezug auf die Vergewaltigungen das einzige direkte Beweismittel dar.