Nach der Rechtsprechung ist im Sinne dieser Bestimmung die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig, wenn diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).