Es trifft zu, dass mittlerweile jedenfalls die nächsten Familienmitglieder parteiöffentlich einvernommen wurden und der Beschwerdeführer mit den verschiedenen Aussagen konfrontiert wurde. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst dies eine Kollusionsgefahr aber nicht aus. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.