5 E.________ während eines Streits zwischen ihm und dem Sohn, G.________, eine Ohrfeige gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Wut, wie schon öfters, einfach an jemand anderem ausgelassen (10:18 Uhr). Auch E.________ schilderte die Situation so, dass der Beschwerdeführer sie damals wohl «gekläpft» habe, weil er dies bei ihrem Bruder nicht habe tun können (16:23 Uhr). Die Aussagen von G.________ und H.________ vermögen daher die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.__