__ gezwungen, zur KESB zu gehen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024, Z. 108 f.). Das zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer selbst nicht von der Version seines Sohnes ausgeht. Es scheint dabei auch unwahrscheinlich, dass die Gefährdungsmeldung ein Racheakt von G.________ aufgrund des Streites mit dem Beschwerdeführer war, wie von Letzterem in seiner Einvernahme vom 4. Juli 2024 behauptet (Z. 384). Die Aussagen von G.________ und dem Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang völlig widersprüchlich. Vieles spricht dafür, dass der Auslöser für die Intervention bei der KESB ein Streit und die Sorge um E._____