Die Aussagen von G.________ am 27. Mai 2024, wonach er erst im Nachhinein davon erfahren habe und das mit der KESB die Idee seiner beiden jüngeren Halbschwestern gewesen sei (Z. 313 ff.), stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Gefährdungsmeldung und letztlich auch den Aussagen des Beschwerdeführers und den beiden jüngeren Halbschwestern, welche übereinstimmend einen Streit schilderten. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, sein Sohn habe E.________ gezwungen, zur KESB zu gehen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024, Z. 108 f.).