Insofern sind ihre Angaben nicht gleich aussagekräftig. Abgesehen davon gibt es konkrete Hinweise, dass sich ihre Aussagen aus Furcht oder Loyalität gegenüber dem Beschwerdeführer bewusst nur auf das Positive beschränken bzw. beschönigend sind. Darauf weisen einerseits die teilweise eher ausweichenden Antworten von G.________ (vgl. Einvernahme vom 27. Mai 2024, Z. 238 ff., Z. 324 ff.) und andererseits die Aussagen von E.________ hin. E.________ gab zusammengefasst an, ihre grosse Schwester (H.________) habe sie verstanden, als sie ihr erzählt habe, dass sie (E.________ und F.________) weggehen möchten, und H.______