bzw. gaben an, dies nicht mitbekommen zu haben, und zeichneten ein insgesamt positives Bild des Familienlebens. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sie den gemeinsamen Haushalt teilweise bereits vor den mutmasslichen Vorfällen verlassen haben (vgl. Einvernahme G.________, Z. 57, Z. 130, Z. 238 ff., Z. 269 sowie von H.________, Z. 24 f., Z. 260 ff., Z. 318 f.). E.________ sagte zudem aus, als ihr Bruder noch da gewesen sei, habe der Beschwerdeführer versucht, dass dieser nicht alles so mitbekommen habe (18:26 Uhr). Insofern sind ihre Angaben nicht gleich aussagekräftig.