4 (Rapport Videoeinvernahme vom 14. Juni 2024, 09:57 Uhr). Weiter schilderte F.________ auch, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, die Mutter umzubringen (10:25 sowie 11:09 Uhr). 3.4 Zwar schilderten der Sohn (G.________) und die Tochter (H.________) des Beschwerdeführers aus erster Ehe in ihren Einvernahmen vom 27. Mai 2024 bzw. 20. Juni 2024 keine Gewalttätigkeiten bzw. gaben an, dies nicht mitbekommen zu haben, und zeichneten ein insgesamt positives Bild des Familienlebens