3 ten Aussagen decken sich ebenfalls mit ihren bisherigen Aussagen und enthalten weitere Details. Insgesamt ergibt sich aus ihren Aussagen ein stimmiges Gesamtbild. Ihre Schilderungen erscheinen erlebnisbasiert (vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 4. Juni 2024, Z. 63 ff., 489 ff.) und lassen sich in einen zeitlichen Kontext einbinden, der teilweise durch die beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) auch objektiviert ist. In Letzteren finden sich zudem ebenfalls Hinweise auf die Aggressivität und Gewalt durch den Beschwerdeführer.