Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht unter Verweis auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 31. Juli 2024 geltend, es liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Es gebe nur subjektive Beweismittel bzw. unglaubwürdige Aussagen über Delikte, die Jahre her seien. 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorab kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht im Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 197 vom 29. Mai 2024 E. 6.5 ff. verwiesen werden, welche vom Zwangsmassnahmengericht integral wiedergegeben wurden. Daran ist festzuhalten.