Insbesondere habe er ihr in den Jahren 2017 bis 2020, aber auch später (2024), mehrfach gesagt, dass er sie und ihren Bruder und ihre Familie töten werde. Er habe ihr auch gedroht, sie zusammen mit den gemeinsamen Töchtern und sich selber umzubringen. Zudem habe er die gemeinsame Tochter E.________ am 12. Februar 2024 ins Gesicht geschlagen und am Hals gewürgt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht unter Verweis auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 31. Juli 2024 geltend, es liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.