Schriftensperre. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. August 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.