Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 341 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen), qua- lifizierter einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), wie- derholter Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. August 2024 (KZM 24 1554) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher Verge- waltigung, einfacher qualifizierter Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung. Das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 4. Mai 2024 für die Dauer von drei Monaten Un- tersuchungshaft an (ARR 24 79). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 24 197 vom 29. Mai 2024 ab. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft am 5. August 2024 um weitere drei Monate, d.h. bis zum 1. November 2024 (KZM 24 1554). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. August 2024 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid aufzuheben und anstelle der Un- tersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: Verbot, mit seiner Ehe- frau (D.________) und den beiden gemeinsamen Töchtern (E.________ und F.________) in Kontakt zu treten und sich ihnen oder ihrem Domizil bzw. Arbeitsort oder Schule weniger als 100 Meter zu nähern; Electronic Monitoring; Auflage, sich jeden Abend beim Sozialdienst oder der Polizei zu melden; Schriftensperre. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. August 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- 2 chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird Folgendes vorgeworfen (vgl. Haftverlängerungsge- such der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024): Er habe D.________ mehrfach durch Gewalt und Drohung zur Duldung des Ge- schlechtsverkehrs genötigt, insbesondere in den Jahren 2017 bis 2020, aber auch später, insbesondere im Februar 2024. Weiter habe er D.________ mehrfach ge- schlagen und getreten, insbesondere in den Jahren 2017 bis 2020, aber auch später, so auch im April 2021. Dabei habe er sie auch mit der Faust an den Kopf, häufig den Hinterkopf, geschlagen und dadurch verletzt, sodass sie u.a. ständige Kopfschmerzen gehabt habe. Zudem habe er sie ca. im September 2020 mit einem Sackmesser im Gesicht, an der Lippe, an der Stirn und insbesondere hinter dem Ohr geschnitten und sie ca. in den Jahren 2016 bis 2018 durch Schläge und Dro- hungen dazu gezwungen, im Alltag und bei der Arbeit eine kleine versteckte Kame- ra zu tragen, damit er ihre sozialen Kontakte habe überprüfen können. Abgesehen davon habe er D.________ in der Vergangenheit mehrfach mit dem Tode bedroht. Insbesondere habe er ihr in den Jahren 2017 bis 2020, aber auch später (2024), mehrfach gesagt, dass er sie und ihren Bruder und ihre Familie töten werde. Er ha- be ihr auch gedroht, sie zusammen mit den gemeinsamen Töchtern und sich selber umzubringen. Zudem habe er die gemeinsame Tochter E.________ am 12. Febru- ar 2024 ins Gesicht geschlagen und am Hals gewürgt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht unter Verweis auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Antrag auf Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 31. Juli 2024 geltend, es liege kein strafrechtlich relevantes Ver- halten vor. Es gebe nur subjektive Beweismittel bzw. unglaubwürdige Aussagen über Delikte, die Jahre her seien. 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorab kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht im Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 197 vom 29. Mai 2024 E. 6.5 ff. verwiesen werden, welche vom Zwangsmassnahmen- gericht integral wiedergegeben wurden. Daran ist festzuhalten. Die Aussagen von D.________ erscheinen glaubhaft. Sie stimmen weitgehend überein und enthalten keine offensichtlichen Widersprüche. Hinweise, wonach sie den Beschwerdeführer offensichtlich zu Unrecht belasten würde, fehlen. Ihre neu am 4. Juni 2024 erfolg- 3 ten Aussagen decken sich ebenfalls mit ihren bisherigen Aussagen und enthalten weitere Details. Insgesamt ergibt sich aus ihren Aussagen ein stimmiges Gesamt- bild. Ihre Schilderungen erscheinen erlebnisbasiert (vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 4. Juni 2024, Z. 63 ff., 489 ff.) und lassen sich in einen zeitlichen Kontext ein- binden, der teilweise durch die beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) auch objektiviert ist. In Letzteren finden sich zudem ebenfalls Hinweise auf die Aggressivität und Gewalt durch den Be- schwerdeführer. Weiter liegen mittlerweile die Rapporte der Videoeinvernahmen der beiden ge- meinsamen Töchter vor, welche die Aussagen von D.________ ebenfalls stützen. E.________ sagte am 27. Mai 2024 zusammengefasst aus, sie alle hätten schon immer Gewalt zu Hause erfahren, ausgehend vom Beschwerdeführer. Sie konnte sich dabei an konkrete Situationen erinnern (Schläge, Tritte gegen D.________, Schnittwunde am Ohr, blaue Flecken am Rücken und den Armen von D.________) und schilderte auch Ohrfeigen gegen sich. E.________ schilderte beispielsweise auch das von D.________ angegebene «Abfragen» durch den Beschwerdeführer und bestätigte, dass dieser ihre Mutter gezwungen habe, nach Mazedonien auszu- reisen. Sie und ihre Schwester seien vom Beschwerdeführer auch gezwungen worden, vor der Mutter zu sagen, dass sie nichts mehr von ihr (der Mutter) wissen wollten und sie eine schlechte Mutter sei. Es sei in dieser Zeit gewesen, als immer gestritten worden sei. Das Familienleben sei immer vom Beschwerdeführer abhän- gig gewesen und von dem, wie er sich gefühlt habe. Sie hätten sich alle nach ihm richten müssen. Dabei erwähnte E.________ auch gute Zeiten, wenn der Be- schwerdeführer ein Hoch gehabt habe. Er sei unterstützend gewesen. Es finden sich bei ihren differenzierten Aussagen keine Hinweise darauf, dass sie den Be- schwerdeführer zu Unrecht belasten würde. Zudem schildert sie glaubhaft auch in- nere Konflikte und Ängste und ihre Aussagen erscheinen ebenfalls erlebnisbasiert. Insgesamt bestätigen ihre Aussagen das Bild, das D.________ vom Beschwerde- führer gezeichnet hat. Zudem schilderte sie auch eindrücklich die Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit ihrer Mutter und bestätigte die Drohungen durch den Beschwer- deführer. Ziemlich oft habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er der Mutter nur nichts antue, weil sie und ihre Schwester noch da seien. Aber er werde dies ir- gendwann einmal machen. Die Drohung habe er meistens nur gegen die Mutter ausgestossen. Sie hätten es einfach gehört (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024). Auch die Aussagen der jüngeren Tochter F.________ vom 4. Juni 2024 bestätigen die Aussagen von E.________ und D.________, und zwar nicht nur zum Vorfall vom Februar 2024 (Würgen von E.________), sondern auch allgemein zum Ver- halten des Beschwerdeführers. So führte F.________ aus, sie habe vor allem Ge- walt durch den Beschwerdeführer gegenüber der Mutter gesehen. Der Beschwer- deführer habe mit der Mutter oftmals fast die ganze Nacht «geredet». E.________ habe gesehen, wie der Beschwerdeführer die Mutter vom Balkon habe werfen wol- len. So habe dies E.________ erzählt. Bei einem weiteren Vorfall habe der Be- schwerdeführer die Mutter wohl mit einem Taschenmesser «geschlagen». Die Mut- ter habe an der Stirn, irgendwo im Bereich des Mundes und hinter dem Ohr, eine Schnittwunde gehabt. Sie hätten immer Angst gehabt, dass etwas passieren könne 4 (Rapport Videoeinvernahme vom 14. Juni 2024, 09:57 Uhr). Weiter schilderte F.________ auch, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, die Mutter umzubrin- gen (10:25 sowie 11:09 Uhr). 3.4 Zwar schilderten der Sohn (G.________) und die Tochter (H.________) des Be- schwerdeführers aus erster Ehe in ihren Einvernahmen vom 27. Mai 2024 bzw. 20. Juni 2024 keine Gewalttätigkeiten bzw. gaben an, dies nicht mitbekommen zu haben, und zeichneten ein insgesamt positives Bild des Familienlebens. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sie den gemeinsamen Haushalt teilweise bereits vor den mutmasslichen Vorfällen verlassen haben (vgl. Einvernahme G.________, Z. 57, Z. 130, Z. 238 ff., Z. 269 sowie von H.________, Z. 24 f., Z. 260 ff., Z. 318 f.). E.________ sagte zudem aus, als ihr Bruder noch da gewesen sei, habe der Be- schwerdeführer versucht, dass dieser nicht alles so mitbekommen habe (18:26 Uhr). Insofern sind ihre Angaben nicht gleich aussagekräftig. Abgesehen davon gibt es konkrete Hinweise, dass sich ihre Aussagen aus Furcht oder Loyalität ge- genüber dem Beschwerdeführer bewusst nur auf das Positive beschränken bzw. beschönigend sind. Darauf weisen einerseits die teilweise eher ausweichenden Antworten von G.________ (vgl. Einvernahme vom 27. Mai 2024, Z. 238 ff., Z. 324 ff.) und andererseits die Aussagen von E.________ hin. E.________ gab zusam- mengefasst an, ihre grosse Schwester (H.________) habe sie verstanden, als sie ihr erzählt habe, dass sie (E.________ und F.________) weggehen möchten, und H.________ habe ihr gesagt, es sei bei ihr und ihrer Mutter (erste Frau des Be- schwerdeführers) nicht anders gewesen. Sie habe den Mut oder das Vertrauen in sich nicht gehabt, um zu gehen. H.________ habe ihr weiter gesagt, dass einer der Gründe, weshalb sie so früh geheiratet habe und ausgezogen sei, überhaupt sei, dass sie nicht mehr zu Hause habe sein können oder wollen (18:28 Uhr; vgl. auch 16:55 Uhr sowie 17:10 Uhr, wonach E.________ nicht wisse, ob ihre ältere Schwester möchte, dass sie dies erzähle). Der Umstand, dass G.________ aus Sorge um die zwei kleinen Schwestern (vgl. Gefährdungsmeldung vom 6. Novem- ber 2020) am 25. Oktober 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei einge- reicht hat, objektiviert die Vermutung, dass die Aussagen der älteren Geschwister beschönigend sind. Die Aussagen von G.________ am 27. Mai 2024, wonach er erst im Nachhinein davon erfahren habe und das mit der KESB die Idee seiner bei- den jüngeren Halbschwestern gewesen sei (Z. 313 ff.), stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Gefährdungsmeldung und letztlich auch den Aussagen des Beschwerdeführers und den beiden jüngeren Halbschwestern, welche über- einstimmend einen Streit schilderten. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, sein Sohn habe E.________ gezwungen, zur KESB zu gehen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024, Z. 108 f.). Das zeigt jedenfalls, dass der Be- schwerdeführer selbst nicht von der Version seines Sohnes ausgeht. Es scheint dabei auch unwahrscheinlich, dass die Gefährdungsmeldung ein Racheakt von G.________ aufgrund des Streites mit dem Beschwerdeführer war, wie von Letzte- rem in seiner Einvernahme vom 4. Juli 2024 behauptet (Z. 384). Die Aussagen von G.________ und dem Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang völlig wi- dersprüchlich. Vieles spricht dafür, dass der Auslöser für die Intervention bei der KESB ein Streit und die Sorge um E.________ und F.________ war. So erwähnte F.________ diese Situation ebenfalls. Sie sagte aus, der Beschwerdeführer habe 5 E.________ während eines Streits zwischen ihm und dem Sohn, G.________, eine Ohrfeige gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Wut, wie schon öfters, ein- fach an jemand anderem ausgelassen (10:18 Uhr). Auch E.________ schilderte die Situation so, dass der Beschwerdeführer sie damals wohl «gekläpft» habe, weil er dies bei ihrem Bruder nicht habe tun können (16:23 Uhr). Die Aussagen von G.________ und H.________ vermögen daher die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ und den jüngeren Töchtern nicht in Frage zu stellen und entlasten den Beschwerdeführer nicht. Vielmehr muss mit Blick auf den Gesamtkontext dar- auf geschlossen werden, dass G.________ und H.________ einen Konflikt mit dem Beschwerdeführer vermeiden wollen, was auch ein konkreter Hinweis auf sei- nen Einfluss ist. 3.5 Gestützt auf eine summarische Würdigung der Aussagen der Beteiligten liegt nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor. Ein solcher hat sich sogar noch erhärtet bzw. gefestigt. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, qualifizierter Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung erscheint jeden- falls im aktuellen Zeitpunkt als wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehalten. 4. Kollusionsgefahr 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Der besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersu- chungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndi- zien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haft- grundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bis- herigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönli- chen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des unter- suchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfah- rens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforde- rungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Fehlende (voll- umfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rol- 6 le spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begrün- den vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hin- weisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr offengelassen. Es trifft zu, dass mittlerweile jedenfalls die nächsten Familienmitglieder parteiöffent- lich einvernommen wurden und der Beschwerdeführer mit den verschiedenen Aus- sagen konfrontiert wurde. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst dies eine Kollusionsgefahr aber nicht aus. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Nach der Rechtsprechung ist im Sinne dieser Bestimmung die unmittel- bare Abnahme eines Beweismittels notwendig, wenn diese den Ausgang des Ver- fahrens beeinflussen kann. Das ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Be- weismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsen- tation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelba- ren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige di- rekte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich insbesondere auch um Vier-Augen-Delikte und es steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen von D.________ stellen zumindest in Be- zug auf die Vergewaltigungen das einzige direkte Beweismittel dar. Bezüglich der anderen Tatbestände, welche dem Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil und zum Nachteil von E.________ vorgeworfen werden, sowie insgesamt mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von D.________ kommen auch den Aussagen der beiden gemeinsamen Töchter entscheidende Bedeutung zu. Es spricht viel dafür, dass das Gericht alle drei nochmals befragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2 f.). Es besteht somit nach wie vor ein grosses Interesse daran, dass D.________, E.________ und F.________ unver- fälschte und unbeeinflusste Aussagen machen. Ihre Aussagen sind immer noch in hohem Mass kollusionsanfällig. Dies gilt auch mit Blick auf die Art der Tatvorwürfe sowie die Beziehungskonstellation zwischen den Parteien. 4.3 Weiter liegen konkrete Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer werde auf diese Personen Einfluss nehmen. Sowohl die Aussagen von D.________ als auch dieje- nigen von E.________ und F.________ weisen auf ein dominantes und manipulati- ves Auftreten des Beschwerdeführers hin (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 14. Juni 2024, 11:39 Uhr und Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 17:08 Uhr, 17.10 Uhr, 17.22 Uhr [der Beschwerdeführer habe Leute zu Sachen gezwungen und es dann so gedreht, dass dann die Anderen dafür schuldig seien]). Auch die Schilderungen im Rahmen der Tatvorwürfe weisen auf einen grossen Einfluss und viel Macht des Beschwerdeführers innerhalb der Familienkonstellation hin. Das bestätigen die KESB-Akten. Aktuell ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum gelungen ist, seine Familie und insbesondere auch D.________ in einem Mass einzuschüchtern, dass sie sich nicht getraut haben, Hil- fe zu holen oder einzugreifen (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 14. Juni 2024, 7 09.12 Uhr sowie Einvernahme D.________ vom 4. Juni 2024, Z. 301 ff.). Gemäss den Aussagen der Töchter hätten sie auch Dinge über ihre Mutter gesagt, weil der Beschwerdeführer dies so angeordnet habe. Sie hätten aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers gesagt, sie würden nicht bei der Mutter wohnen wollen (vgl. Rapporte Videoeinvernahmen vom 14. Juni 2024, 10:28 Uhr, 11:40 Uhr sowie KESB-Entscheid vom 12. März 2024, E. II. 5 f.). Mit Blick auf diese Ausgangslage und den mehrfach beschriebenen Verhaltensmustern, welche auch Eingang in die KESB-Akten gefunden habe, besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerde- führer auch in Zukunft versuchen bzw. es ihm gelingen könnte, die beiden Töchter sowie D.________ einzuschüchtern und sie in ihren Aussagen zu beeinflussen. Es handelt sich zudem um schwere Tatvorwürfe, weshalb auch die Motivation zu kol- ludieren, umso grösser ist. Die Kollusionsgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen. 5. Fluchtgefahr 5.1 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen wer- den, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Frei- heit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Aus- land und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlich- keit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstra- fe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 5.2 Der Beschwerdeführer ist Nordmazedonier und verfügt über eine Niederlassungs- bewilligung C. Er ist in Nordmazedonien aufgewachsen (vgl. Einvernahme Be- schwerdeführer vom 2. Mai 2024, Z. 1065 ff.) und 1991, d.h. im Alter von 27 Jah- ren, in die Schweiz gekommen. Er verfügte vor seiner Inhaftierung über eine Ar- beitsstelle (Protokoll Hafteröffnung vom 3. Mai 2024, Z. 49 f., Z. 55 ff.). Diese per- sönlichen Verhältnisse sprechen grundsätzlich gegen eine ausgeprägte Fluchtge- fahr. Allerdings geht aus dem Abklärungsbericht für die Kindesschutzbehörde vom 16. August 2021 hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 12. August 2021 informiert habe, er und die Mädchen seien in Mazedonien in den Ferien gewesen. Am liebsten würde er in Mazedonien bei seiner Familie leben. 8 Da er aber für seine Töchter sorgen müsse, nachdem die Mutter sie verlassen ha- be, könne er nicht machen, was er wolle. Der Verbleib in der Schweiz sei für ihn ei- gentlich eine Last, er bleibe nur wegen der Mädchen. Auch wenn diese Aussage drei Jahre zurückliegt, nicht im Kontext des Strafverfahrens getätigt wurde und der Beschwerdeführer damit allenfalls (auch) beabsichtigte, sein Pflichtgefühl gegenü- ber den Töchtern zum Ausdruck zu bringen, darf sie nicht ausser Acht gelassen werden. Offenbar fühlt sich der Beschwerdeführer immer noch eng mit seinem Heimatland verbunden. Er hat Familie in Nordmazedonien (gemäss seinen Anga- ben in der Stellungnahme vom 31. Juli 2024 zum Haftverlängerungsantrag eine Schwester) und kann sich ein Leben dort vorstellen. Seine Aussage anlässlich der Hafteröffnung auf explizite Frage seiner Verteidigerin, wonach er alles in der Schweiz habe (Z. 503 ff.), hat vor diesem Hintergrund keinen grossen Stellenwert und muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Mit Blick auf die Ausführun- gen zum dringenden Tatverdacht und zur Kollusionsgefahr muss zudem davon ausgegangen werden, dass kein enger Kontakt mehr mit seinen Töchtern besteht. Ihm wurde sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Töchter wol- len ihn zur Zeit gar nicht sehen. Die Situation hat sich komplett verändert. Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie den Umstand, dass ihm aufgrund der konkreten Vorwürfe eine mehrjährige Gefängnisstrafe sowie eine Landesverweisung droht, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer noch in der Schweiz halten sollte. Zwar scheint er mit seinen beiden erwachsenen Kindern aus erster Ehe noch Kon- takt zu haben. Es ergeben sich aber auch in diesem Zusammenhang keine Hinwei- se, dass es sich dabei um einen so engen Kontakt handelt, der den Beschwerde- führer davon abhalten könnte auszureisen. So sagte G.________ am 27. Mai 2024 aus, sie hätten sich alle zuletzt am Geburtstag von F.________ (Anmerkung der Kammer: 9. Februar) getroffen (Z. 30 f.), was auf einen eher sporadischen Kontakt schliessen lässt. Auch aus den Aussagen von H.________ ergeben sich keine Hinweise, wonach diese den Beschwerdeführer regelmässig trifft. Beiden wohnen auch nicht mehr in der Nähe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt daneben keine konkreten weiteren Kontakte vor, welche auf ein stabiles Netz in der Schweiz schliessen lassen. Es ist daher unter Vornahme einer Gesamtwürdigung und der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der KESB nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Es handelt sich nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit. 6. Ausführungsgefahr 6.1 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungs- gefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. 9 Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Aus- führungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, son- dern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zu- kunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgrei- fende Änderung mit sich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits mehr- fach mit dem Tod bedroht hat. Sowohl D.________ als auch F.________ schildern dabei einen Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer versucht habe, D.________ vom Balkon zu werfen. Mutmasslich ist auch ein Messer zum Einsatz gekommen. Konkrete Hinweise auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspoten- zial liegen vor. Der Umstand, dass bisher nichts (Schlimmeres) passiert ist und der Beschwerdeführer seine Drohungen nicht umgesetzt hat, schliesst die Aus- führungsgefahr nicht aus. Dies auch mit Blick darauf, dass sowohl E.________ als auch D.________ aussagten, der Beschwerdeführer habe gesagt, er warte, bis die Töchter selbständig seien (Einvernahme D.________ vom 4. Juni 2024, Z. 454 ff.; Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 18.05 Uhr [Eigentlich ziemlich oft habe ihr Vater gesagt, dass er eigentlich ihrer Mutter nichts antue, weil sie [E.________] und ihre Schwes- ter noch da seien. Oft habe er das genauso gesagt. Weil sie ihm wie die Hände binden würden und er darum nichts machen könne. Aber das er dies irgendwann einmal machen werde]). Der Be- schwerdeführer wirft D.________ vor, sie habe die Töchter manipuliert. Offenbar gibt er ihr die Schuld (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024, Z. 701 ff., Z. 1452 ff.). Die Ausgangslage hat sich mit Eröffnung des Strafverfahrens und der Inhaftierung des Beschwerdeführers zugespitzt. Der Beschwerdeführer muss befürchten, alles zu verlieren. Ein Hinweis dafür ist auch der E-Mail-Verkehr 10 in den KESB-Akten. So ist eine Aussage von D.________ in den Akten dokumen- tiert, wonach ihre Schwägerin (Schwester des Beschwerdeführers) ihr mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber gesagt haben solle, er wolle sich das Leben nehmen und vorher würden noch andere Personen zu Schaden kom- men (E-Mail von I.________ an J.________ bzw. K.________ vom 2. April 2024). Zwar bestreitet der Beschwerdeführer eine solche Äusserung, gibt aber immerhin zu, mit seiner Schwester telefoniert und ihr gesagt zu haben, er habe Angst. Offen- bar konnte der Beschwerdeführer gegenüber I.________ aber nicht sagen, vor was genau er Angst hatte. Mit Blick auf diese Umstände sowie das beschriebene dominante, aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers ist eine deutliche Ausführungs- gefahr aktuell zu bejahen (vgl. zum Bsp. auch Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 16.23 Uhr [… Dann habe es ein richtig «Hässig» gegeben. Da habe man ge- wusst, dass man nichts mehr machen könne], 16.28 Uhr [… dann wisse man einfach nie wirklich, was jetzt sei. Also was sein werde] 17.08 Uhr, 17.22 Uhr). Erst das Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens wird diesbezüglich weiter Aufschluss geben und eine weitergehende Risikoeinschätzung ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Nach- dem eine dagegen erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer mit Be- schluss BK 24 231 vom 28. August 2024 abgewiesen wurde, sollte der Begutach- tung nichts mehr im Wege stehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ist der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Janu- ar 2018 nicht geeignet, die Ausführungsgefahr in Frage zu stellen, zumal vorlie- gend gerade noch keine psychiatrische Einschätzung vorliegt und aktuell von einer deutlichen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob auch eine qualifizierte Wiederho- lungsgefahr vorliegt. 7. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet wer- den muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurtei- len (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aktuell von Ausführungsge- fahr und damit einer negativen Prognose auszugehen. Mit Blick darauf erscheinen die beantragten Ersatzmassnahmen auch in Kombination nicht geeignet, die Aus- führungsgefahr hinreichend zu bannen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht weiss, wo sich D.________ aufhält, ändert daran nichts. Es kann in 11 Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht darauf verwiesen werden, dass die Anonymität der Schutzeinrichtung angesichts mehrerer Familienangehöri- ger, die darüber Kenntnis haben dürften und vom Beschwerdeführer angegangen werden könnten, nicht als lückenlos gesichert gelten kann. Zudem darf das Woh- nen einer Drittperson in einer Schutzeinrichtung nicht als indirekte Ersatzmass- nahme gegenüber einer Untersuchungshaft verstanden werden. Eine Flucht könnte durch die beantragten Ersatzmassnahmen zwar früher ent- deckt, aber nicht gebannt werden, zumal Mazedonien auch über den Landweg er- reichbar ist. Mit Blick auf die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale des Be- schwerdeführers kann aktuell und ohne das Vorliegen eines psychiatrischen Gut- achtens auch nicht davon ausgegangen werden, er werde sich in jedem Fall an die Ersatzmassnahmen halten, zumal sich die Ausgangslage mit dem Strafverfahren nochmals verändert hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kollusionsgefahr mit Ersatzmass- nahmen genügend zuverlässig gebannt werden könnte. 7.3 Mit Blick auf die Vorwürfe kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungshaft von sechs Monaten bereits in unmittelbare Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwarteten Freiheitsstrafe gerückt ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erweist sich da- mit auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13