Zudem hätte der in Frage stehende prozessuale Antrag ohnehin auch noch wieder vor dem Regionalgericht gestellt werden können. Mit Blick darauf erscheint das in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 6. Januar 2025 geltend gemachte Honorar von CHF 3’500.00 als deutlich zu hoch und ist auf CHF 2'000.00 zu kürzen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 15.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 163.20 eine Entschädigung von CHF 2'178.20. Der Beschuldigte 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.