Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ als unterdurchschnittlich, weshalb das Honorar unterhalb des mittleren Bereichs des Tarifrahmens festzusetzen ist. Es handelt sich ausschliesslich um eine eng begrenzte rechtliche Frage, welche kein umfangreiches Aktenstudium mit sich brachte. Zudem hätte der in Frage stehende prozessuale Antrag ohnehin auch noch wieder vor dem Regionalgericht gestellt werden können.