6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entsprechend eine angemessene Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bestimmt sich das Honorar innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art.