4 Staatsanwaltschaft – was ebenfalls im Umkehrschluss aus Art. 340 hervorgeht – bis zum Abschluss der Vorfragen selbständig und ohne Mitwirkung des Gerichts und der gerichtlichen Verfahrensleitung erklären (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird deshalb mit Blick auf eine analoge Anwendung Art. 397 Abs. 4 i.V.m. Art. 340 Abs. 1 Bst.