340 Abs. 1 Bst. b StPO. Ein solcher Rückzug geht einher mit der Beendigung des angehobenen gerichtlichen Verfahrens, womit die Verfahrensleitung spätestens nach der (vorzeitigen) Beendigung einer allenfalls bereits begonnenen Hauptverhandlung wieder der Staatsanwaltschaft anheimfällt. Den Rückzug der Anklage kann die