5. Es erscheint sachgerecht und prozessökonomisch, dass die Staatsanwaltschaft trotz Übergangs der Rechtshängigkeit an das Regionalgericht über den Antrag entscheidet. Solches ist auch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Beschwerdekammer das Regionalgericht nicht anweisen kann, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, eine Anklage (und damit den darin enthaltenen Entscheid gemäss Ziffer II.3) bis zum Abschluss der Behandlung der Vorfragen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückziehen. Solches ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 340 Abs. 1 Bst.