Die Staatsanwaltschaft hätte somit über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden müssen und durfte diesen Entscheid nicht ohne Prüfung einfach dem Regionalgericht überlassen. Da die Staatsanwaltschaft sich offensichtlich geweigert hat, selbst einen Entscheid zu fällen, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen.