4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zwar grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft hätte somit über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden müssen und durfte diesen Entscheid nicht ohne Prüfung einfach dem Regionalgericht überlassen.