Weiter geht es vorliegend nicht um die Anfechtung der Anklageerhebung, was gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO nicht zulässig wäre, sondern einzig um die Anfechtung des Entscheids gemäss Ziffer II. 3 der Anklageschrift, welcher separat hätte erfolgen müssen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten,