Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Regionalgericht rechtshängig wurde und die Befugnisse auf dieses übergegangen sind. Das Regionalgericht ist daher grundsätzlich neu zur Beurteilung dieses Antrages zuständig (der Antrag kann auch vor dem Regionalgericht wiederholt werden). Das führt aber nicht per se zu einem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid der Staatsanwaltschaft.