3 3.2 Zu prüfen bleibt das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid der Staatsanwaltschaft über seinen Antrag vom 3. Mai 2024 betreffend Aus-den-Akten-Weisen des Einvernahmeprotokolls vom 20. September 2021 (Art. 382 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Regionalgericht rechtshängig wurde und die Befugnisse auf dieses übergegangen sind.