sie sich vielmehr explizit, selbst über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die entsprechende schriftliche Feststellung in der Anklageschrift stellt aber eine Negativverfügung und somit ein separates Anfechtungsobjekt dar, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2). Auch der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Negativverfügung nicht. Zudem hat er innert 10 Tagen und damit fristund auch formgerecht dagegen Beschwerde erhoben.