GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 kann mit Blick auf die Formulierung in der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft sei implizit zum Schluss gekommen, es liege keine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor und sie habe folglich «materiell» entschieden.