In der Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen.