Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe mangels Entscheids betreffend seinen Antrag vom 3. Mai 2024 eine formelle Rechtsverweigerung begangen. In der Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden.