Betreffend des in der Anklageschrift unter Ziffer II. 3 behandelten Antrags des Beschwerdeführers wendete sie zwar das Recht falsch an (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dabei handelt es sich aber nicht um einen krassen Verfahrensfehler, welcher zur Nichtigkeit der Anklage führt. Solches ergibt sich auch nicht aus der Strafprozessordnung, welche vorsieht, dass eine Anklage zur Ergänzung oder Be- 2 richtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann (Art. 329 Abs. 2 StPO).