Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Staatsanwaltschaft war zur Anklageerhebung sachlich und funktional zuständig. Betreffend des in der Anklageschrift unter Ziffer II. 3 behandelten Antrags des Beschwerdeführers wendete sie zwar das Recht falsch an (vgl. nachfolgende Ausführungen).