subeventualiter sei die Nichtigkeit der Anklageerhebung festzustellen (Ziffer 1). Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über die Anträge vom 3. Mai 2024 umgehend zu befinden (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 12. September 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.