Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 339 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuers- brunst Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Verfahren BJS 18 10596 Erwägungen: 1. Gegen die Beschuldigten 1 und 2 läuft ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Ver- ursachung einer Feuersbrunst. Am 3. Mai 2024 stellte der Beschuldigte 2 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) den Antrag, es sei das Protokoll seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. September 2021 vollständig aus den Akten der Verfahren BJS 18 10596 und BJS 21 19497 zu entfernen (pag. 733; BJS 18 10596). Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. August 2024 Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). In Ziffer II. 3 der Anklageschrift hielt die Staatsan- waltschaft betreffend diesen Antrag fest, die Beurteilung von Beweisverwertungs- fragen liege in der Zuständigkeit des Gerichts, so dass über den Antrag des Be- schuldigten 2 im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden könne (pag. 743; BJS 18 10596). Am 21. August 2024 reichte der Beschuldigte 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) wegen Rechtsverweigerung ein. Er beantragte, das Strafverfahren sei zusammen mit den amtlichen Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei das Regionalgericht anzuweisen, das Strafverfah- ren zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; subeven- tualiter sei die Nichtigkeit der Anklageerhebung festzustellen (Ziffer 1). Die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, über die Anträge vom 3. Mai 2024 umgehend zu be- finden (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte 1, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 12. September 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgericht- licher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Staatsanwaltschaft war zur Anklageerhebung sachlich und funktional zustän- dig. Betreffend des in der Anklageschrift unter Ziffer II. 3 behandelten Antrags des Beschwerdeführers wendete sie zwar das Recht falsch an (vgl. nachfolgende Aus- führungen). Dabei handelt es sich aber nicht um einen krassen Verfahrensfehler, welcher zur Nichtigkeit der Anklage führt. Solches ergibt sich auch nicht aus der Strafprozessordnung, welche vorsieht, dass eine Anklage zur Ergänzung oder Be- 2 richtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe mangels Entscheids betreffend seinen Antrag vom 3. Mai 2024 eine formelle Rechtsverweigerung be- gangen. In der Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverwei- gerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzu- teilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weige- rung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt ei- ne Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel dar- stellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 kann mit Blick auf die Formulierung in der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft sei implizit zum Schluss gekommen, es liege keine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor und sie habe folglich «materiell» entschieden. Indem die Staatsanwaltschaft in Ziffer II. 3 der An- klageschrift generell das Gericht für die Beurteilung von Beweisverwertungsfragen als zuständig erachtete und ihm den Entscheid (ohne Prüfung) überliess, weigerte sie sich vielmehr explizit, selbst über den Antrag des Beschwerdeführers zu ent- scheiden. Die entsprechende schriftliche Feststellung in der Anklageschrift stellt aber eine Negativverfügung und somit ein separates Anfechtungsobjekt dar, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.2). Auch der Beschwerdeführer bestreitet das Vorlie- gen einer Negativverfügung nicht. Zudem hat er innert 10 Tagen und damit frist- und auch formgerecht dagegen Beschwerde erhoben. 3 3.2 Zu prüfen bleibt das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an ei- nem Entscheid der Staatsanwaltschaft über seinen Antrag vom 3. Mai 2024 betref- fend Aus-den-Akten-Weisen des Einvernahmeprotokolls vom 20. September 2021 (Art. 382 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Eingang der Anklage- schrift das Verfahren beim Regionalgericht rechtshängig wurde und die Befugnisse auf dieses übergegangen sind. Das Regionalgericht ist daher grundsätzlich neu zur Beurteilung dieses Antrages zuständig (der Antrag kann auch vor dem Regionalge- richt wiederholt werden). Das führt aber nicht per se zu einem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid der Staatsanwaltschaft. Dem Be- schwerdeführer würde durch die im Rahmen der Anklageschrift erfolgte Weigerung der Staatsanwaltschaft und dem damit verbundenen Wechsel der Verfahrensherr- schaft die Möglichkeit genommen, sich an die Beschwerdeinstanz zu wenden (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 122 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). Zudem könnte die Staatsanwaltschaft auf diese Weise einen Ent- scheid betreffend Unverwertbarkeit immer umgehen. Die fehlende Verfahrensherr- schaft der Staatsanwaltschaft steht zudem gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht in jedem Fall einem Entscheid durch sie entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 f. sowie 6B_1146/2023, 6B_1147/2023 vom 13. Mai 2024 E. 6; vgl. auch E. 5 dieses Be- schlusses). Weiter geht es vorliegend nicht um die Anfechtung der Anklageerhe- bung, was gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO nicht zulässig wäre, sondern einzig um die Anfechtung des Entscheids gemäss Ziffer II. 3 der Anklageschrift, welcher separat hätte erfolgen müssen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, 4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zwar grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fäl- lenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft hätte somit über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden müssen und durfte diesen Ent- scheid nicht ohne Prüfung einfach dem Regionalgericht überlassen. Da die Staats- anwaltschaft sich offensichtlich geweigert hat, selbst einen Entscheid zu fällen, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 5. Es erscheint sachgerecht und prozessökonomisch, dass die Staatsanwaltschaft trotz Übergangs der Rechtshängigkeit an das Regionalgericht über den Antrag ent- scheidet. Solches ist auch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Beschwerde- kammer das Regionalgericht nicht anweisen kann, das Verfahren an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, eine Ankla- ge (und damit den darin enthaltenen Entscheid gemäss Ziffer II.3) bis zum Ab- schluss der Behandlung der Vorfragen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung zurückziehen. Solches ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO. Ein solcher Rückzug geht einher mit der Beendigung des angehobe- nen gerichtlichen Verfahrens, womit die Verfahrensleitung spätestens nach der (vorzeitigen) Beendigung einer allenfalls bereits begonnenen Hauptverhandlung wieder der Staatsanwaltschaft anheimfällt. Den Rückzug der Anklage kann die 4 Staatsanwaltschaft – was ebenfalls im Umkehrschluss aus Art. 340 hervorgeht – bis zum Abschluss der Vorfragen selbständig und ohne Mitwirkung des Gerichts und der gerichtlichen Verfahrensleitung erklären (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird deshalb mit Blick auf eine analoge Anwendung Art. 397 Abs. 4 i.V.m. Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO (im Umkehrschluss) angewiesen, die Anklage zurückzuziehen und über den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2024 in einem separaten Entscheid zu verfügen. Eine Anklageerhebung hat erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. dem Vorliegen eines allfälligen Be- schwerdeentscheids der Beschwerdekammer zu erfolgen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entsprechend eine angemessene Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bestimmt sich das Honorar in- nerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Bst. g Ziffer 1 Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen entgegen den Vor- bringen von Rechtsanwalt D.________ als unterdurchschnittlich, weshalb das Ho- norar unterhalb des mittleren Bereichs des Tarifrahmens festzusetzen ist. Es han- delt sich ausschliesslich um eine eng begrenzte rechtliche Frage, welche kein um- fangreiches Aktenstudium mit sich brachte. Zudem hätte der in Frage stehende prozessuale Antrag ohnehin auch noch wieder vor dem Regionalgericht gestellt werden können. Mit Blick darauf erscheint das in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 6. Januar 2025 geltend gemachte Honorar von CHF 3’500.00 als deutlich zu hoch und ist auf CHF 2'000.00 zu kürzen. Dies ergibt unter Berücksich- tigung der Auslagen von CHF 15.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 163.20 ei- ne Entschädigung von CHF 2'178.20. Der Beschuldigte 1 hat auf eine Stellung- nahme verzichtet, weshalb ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden sind. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die An- klage zurückzuziehen und über den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2024 in einem separaten Entscheid zu verfügen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'178.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (per A-Post) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin H.________ (per B-Post) Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 6 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8