2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. August 2024 (O 22 13403) wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2'900.00 (inkl. MWST) ausgerichtet.