433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist (vgl. E.9.3 hiervor), prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentuale Geltendmachung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 176 vom 20. November 2024 E. 5.3). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.