_ reichte am 24. März 2025 ebenfalls eine Honorarnote ein. Darin macht er eine Entschädigung von CHF 5'678.50 (CHF 5'100.00 Honorar, Auslagenpauschale 3 % [CHF 153.00], zuzüglich 8.1 % MWST [CHF 425.50]) geltend. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV deutlich überhöht. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich der Aufwand mit Blick auf den Tarifrahmen, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den geringen Aktenumfang im unteren Bereich (vgl. E.9.3 hiervor). Die Stellungnahme beträgt 11 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock).