Hinsichtlich der oberinstanzlichen Akten galt es, die prozessleitenden Verfügungen, den Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme sowie die Stellungnahme des Beschuldigten zur Kenntnis zu nehmen. Die Bedeutung der Streitsache und der hierfür gebotene Zeitaufwand sind im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Mit Blick auf den Tarifrahmen bewegt sich der Aufwand damit klar im unteren Bereich. Die Beschwerde konnte sich denn auch auf