Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt klar im unterdurchschnittlichen Bereich. Der Aktenumfang der Untersuchungsakten und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium sind sehr gering (ein relativ dünnes durchsichtiges Mäppchen), zumal Rechtsanwalt D.________ seit Beginn des Verfahrens mandatiert ist. Hinsichtlich der oberinstanzlichen Akten galt es, die prozessleitenden Verfügungen, den Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme sowie die Stellungnahme des Beschuldigten zur Kenntnis zu nehmen.