macht mit Honorarnote vom 19. März 2025 eine Entschädigung von CHF 4’324.55 geltend (CHF 3'810.00 Honorar, Auslagenpauschale 5 % [CHF 190.50], zuzüglich 8.1 % MWST [CHF 324.05]). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz. Der Sachverhalt ist leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt klar im unterdurchschnittlichen Bereich.