7. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, bei der Eigentümerin der App «E.________» sämtliche notwendigen Informationen herauszuverlangen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, im Rahmen der fortzuführenden Strafuntersuchung einen entsprechenden Beweisantrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Derzeit wird es nicht als notwendig erachtet, eine entsprechende formelle Weisung zu erteilen.