319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen (vgl. E. 6.2.1). Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro duriore» beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben ist.