6.3 Nach dem Gesagten sind die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Arbeitsgesetz als unvollständig zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen (vgl. E. 6.2.1).