Entgegen der Staatsanwaltschaft haben die durchgeführten Beweisergänzungen doch zu neuen Erkenntnissen geführt, welche weiter zu untersuchen sind und insbesondere dem Beschuldigten vorzuhalten sind. Schliesslich kann auch darauf gestützt, dass nebst dem laufenden Strafverfahren weitere private miet- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie im Raum stehen, derzeit nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch den Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. 6.3