_ wisse aber nicht, ob der Beschuldigte dies über einen Tracker, eine App oder einen Bildschirm gesehen habe (Z. 82 ff.). Es hätten sich Bildschirme und Telefone auf dem Tisch befunden (Z. 94 f.). Es sei aber Fakt, dass er den Beschuldigten gewarnt und ihm gesagt habe, dass er sich auf dünnes Eis begebe und eine Überwachung der Mitarbeiter nicht zulässig sei. Weiter habe er ihm mit auf den Weg gegeben, dass er so schnell wie möglich damit aufhören solle (Z.85 ff.). Auch wenn J.________ die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er beobachtet haben soll, wie der Beschuldigte die Arbeiten des Beschwerdeführers und von I.__