_ weitgehend die Aussagen des Beschwerdeführers und bezeugte insbesondere die Existenz der Applikation (vgl. auch Videoaufzeichnung). Zudem ist dem Beschwerdeführer auch dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des Zeugen J.________ den Verdacht gegen den Beschuldigten dahingehend erhärtet haben, wonach dieser seine Mitarbeiter überwacht haben könnte. So gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Juli 2024 an, dass er als Projektleiter im Tiefbau und Abwasser bei der Bauabteilung der Gemeinde H.________ mit dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer und I.________ zu-