Erst in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich dabei um das Arbeitstablet des Beschuldigten handeln soll, zu welchem nur dieser Zugriff habe bzw. das Passwort kenne. Der Beschuldigte wiederum gab in seiner Stellungnahme an, dass es sich bei diesem Gerät um ein weiteres für alle Mitarbeiter zugängliches Tablet handle, welches sich «im Kanal TV Anhänger» befinde. Die Passwörter für die Geräte seien auf einem externen Netzwerkspeicher gespeichert und für alle verfügbar. Die Passwortliste werde zudem vom Beschwerdeführer selbst unterhalten.