Zudem kommen noch weitere Geräte in Frage, auf welchen er die App installiert (gehabt) haben könnte (Arbeitscomputer, Tablets etc.). Diesbezüglich erscheint das auf dem Video ersichtliche Tablet mit dem Namen «tab A.________» relevant, zumal die Parteien dazu bisher nicht explizit befragt worden sind. Erst in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich dabei um das Arbeitstablet des Beschuldigten handeln soll, zu welchem nur dieser Zugriff habe bzw. das Passwort kenne.