Dasselbe gilt für die weiteren Geräte, welche in diesem Zusammenhang von Interesse sind. Sollte der Beschuldigte die Überwachungsapp tatsächlich genutzt haben, müsste er von einem anderen Gerät aus ebenfalls Zugriff auf die App gehabt haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft beweist die Tatsache, dass sich die App am Tag der Einvernahme des Beschuldigten nicht auf dem Homebildschirm seines Mobiltelefons befunden hatte, nicht, dass diese nie vorhanden war. Zudem kommen noch weitere Geräte in Frage, auf welchen er die App installiert (gehabt) haben könnte (Arbeitscomputer, Tablets etc.).